Mittwoch, 11. November 2009

Petion Glühbirnenverbot in Deutschland - Das Ergebnis









Am 24. August habe ich einen Petition gegen das Glühbirnenverbot eingereicht, wie ich hier auch geschrieben habe.
Am 07.September kam dann aus der Berlin der Bescheid, das die Petition eingegangen ist und natürlich darum bittet, mich etwas zu gedulden, die Sache an sich weiter bearbeitet wird.

Heute nun endlich ist es soweit, ich habe das Ergebnis der Petition vorliegen und kann mich dabei des Eindrucks nicht erwehren, das man diese ganze Sache an sich nicht für voll nimmt und sich auf die EWG-Verordnung beruft und somit doch mehr oder minder eingesteht, das sie gar nichts dagegen machen wollen - von können kann wohl kaum die Rede sein.

Im weiteren sind schon die Begründungen an sich sehr aufschlussreich, die vor Behauptungen nur so strotzen, obgleich anderes längst belegt wurde.
Insgesamt wieder einmal ein Beleg dafür, das wir zwar wählen dürfen, aber anschließend den Mund zu halten haben.
Daran ist wohl sehr deutlich zu erkennen, das man überhaupt nicht an Gesundheit und Umweltschutz als solches interessiert ist, sonst hätte man diesen Unsinn so nicht zugelassen.
Die Lobbyisten lassen schön grüßen...


Schade das der Unterzeichnende sich nicht zu erkennen gibt - macht man doch eigentlich so, oder?

Dienstag, 10. November 2009

Alchemisten gibt es doch...



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Sonntag, 8. November 2009

Undurchdacht und Kostspielig

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Samstag, 7. November 2009

Neues Urteil vom Bundessozialgericht

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Bundessozialgericht

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -

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Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474

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Internet: http://www.bundessozialgericht.de



Kassel, den 28. Oktober 2009

Medieninformation Nr. 48/09

Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Der Kläger sprach am 9. Juni 2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld "Tag der Antrag­stellung" der Stempel "9.6.05" aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 3. Januar 2006 legte der Kläger sodann das nunmehr aus­gefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 bei der Beklagten vor. Er gab an, seinen Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Erspartes und Darlehen seiner Eltern bestritten zu haben. Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab 3. Januar 2006 Arbeitslosengeld II; das Be­gehren des Klägers, die Leistungen bereits ab 9. Juni 2005 zu erbringen, wurde von dem Beklagten abschlägig beschieden. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, das Landessozialgericht hat den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage ab­gewiesen. Der Kläger habe zwar am 9. Juni 2005 wirksam einen Antrag gestellt; die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche seien aber für die Zeit bis vor dem 3. Januar 2006 durch Verwirkung erloschen. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine An­sprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat der Revision des Klägers im Verfahren B 14 AS 56/08 R am 28. Oktober 2009 nach mündlicher Verhandlung stattgegeben und den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wiederhergestellt.

Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 9. Juni 2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Er hat am 9. Juni 2005 (gemäß § 37 SGB II) wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Das Landessozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des aus­gefüllten Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antrag­stellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe. Gemäß § 16 Abs 3 SGB I muss der Grund­sicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche An­träge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den an­tragstellenden Bürger besteht im Ver­waltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken. So kann nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Ver­langen des zuständigen Leistungs­trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzu­stimmen. § 66 SGB I sieht bei fehlender oder nicht recht­zeitiger Mit­wirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraus­setzungen erfüllt sind. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 37 SGB II
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. …

§ 41 SGB II
(4) Satz 4: Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.

§ 16 SGB I
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdien­liche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 66 SGB I
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich er­schwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. …

Az.: B 14 AS 56/08 R B. ./. Arbeitsgemeinschaft Dresden


Freitag, 6. November 2009

Die rechtliche Situation Deutschland








Vorbemerkung: Wir zitieren in diesem Themenblatt hauptsächlich öffentlich zugängliche Texte aus Urteilen und Gesetzen der gegenwärtig aktiven Verfassungsorgane Deutschlands, die Sie sich selbst kostenlos oder für sehr wenig Geld in öffentlichen Bibliotheken besorgen können.Aus diesen Texten lassen sich ganz einfache und logische Schlußfolgerungen ziehen, die weitreichende Konsequenzen für unser aller Leben haben.
Abkürzungen: "GG" = Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; "Art." = Artikel; "BvR…", "BvF…" = Aktenzeichen von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes

Sie glauben, Deutschland sei vereinigt, frei und souverän?

GG Art. 146: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Folgerung: Deutschland hat keine Verfassung, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Ist nicht das Grundgesetz die deutsche Verfassung?

2 BvR 373/83, Abs 31: "Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte "dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben", bis die "Einheit und Freiheit Deutschlands" in freier Selbstbestimmung vollendet sei"

Folgerung: Das Grundgesetz ist nicht eine Verfassung des deutschen Volkes. Es ist ein Übergangsprovisorium zur Verwaltung eines Teiles Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg.

Aber Deutschland ist doch jetzt wiedervereinigt?!

Das GG unterscheidet auch heute noch in seinen Artikeln zwischen "Bundesrepublik Deutschland", dem "Bund", "Deutschland" und "deutschem Volk". Daß dies nicht nur sprachlicher Abwechslung dient, zeigt ein Blick in den "Zwei-plus-Vier-Vertrag" vom 12.09.1990. Dieser Vertrag enthält in seiner Präambel die Formulierung: "…mit dem Ziel, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren…" - Dieser "Zwei-plus-Vier-"Vertrag (der ausschließlich die Vereinigung der ehemaligen DDR und der BRD betrifft!) wurde außer den deutschen Vertragspartnern von Frankreich, Rußland, Großbritannien und den USA unterzeichnet!

Folgerungen: 1.) Die "abschließende Regelung" ist immer noch ein formuliertes Ziel des Vertrages und wurde durch dieses Schriftstück nicht erreicht. - 2.) Die Besatzungsmächte haben diesen Vertrag mitunterzeichnet. Offenbar haben diese noch einen entscheidenden Einfluß auf das Geschehen in Deutschland. - 3.) "Vereinigung" bedeutet mehr als "BRD + DDR".

Wie kommt es, daß die Besatzungsmächte einen solchen Vertrag mitunterschreiben?

Weil Deutschland bis zum heutigen Tag noch keinen Friedensvertrag mit den Alliierten geschlossen hat. Wir leben im Waffenstillstand, nicht im Frieden.
GG Art. 120 Abs. 1: "Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten"

Folgerung: Deutschland ist immer noch ein besetztes Land. Die Besatzungsmächte kontrollieren im Hintergrund immer noch sämtliche politischen Vorgänge in Deutschland. Beachten Sie in diesem Zusammenhang: Der Bundeskanzler macht seinen Antrittsbesuch beim US-Präsidenten immer noch vor seiner Vereidigung in Deutschland.

Was also ist die Bundesrepublik Deutschland genau?

2 BvF 1/73, Orientierungssatz Abs. 1: "Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehung allerdings "teilidentisch"."

Wir betonen: Dies ist ein Zitat aus einem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes
aus dem Jahre 1973!

Folgerung: Was uns über die Medien stets als geistiger Unrat ewiggestriger Hirne dargestellt wird, ist juristische und völkerrechtliche Wirklichkeit.
2 BvF 1/73, Abs. 55: "Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."
GG Art. 116, Abs. 1: "Deutscher im Sinne dieses GG ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."
2 BvR 373/83, Abs. 33: "Schon Art. 116 Abs. 1 Halbsatz 2 GG (soeben zitiert) zeigt, daß das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 - und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des GG hinaus - gegeben ist."

Ist das nicht ein braunes Hirngepinst?

2 BvR 373/83, Abs. 43a: "Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der "obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland", einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. juni 1945 völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke. (…) So wurde auch die Regelung von Gebietsfragen, wie der "final delimination of the western frontier of Poland" einer Friedensregelung vorbehalten."

Folgerung: Die oberste Staatsgewalt in Deutschlandwird immer noch von den Besatzungsmächten in Anspruch genommen und ausgeübt. Das Bundesverfassungsgericht und die Besatzungsmächte erachten die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande des 31.12.1937 für gültig.

Was bedeutet das für die deutsche Verfassung?

2 BvR 373/83, Abs. 50: "Auch im übrigen sind die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich von der völkerrechtlichen Subjektsidentität der Bundesrepublik mit dem 1871 gegründeten deutschen Staat ausgegangen."
GG Art. 140: "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes."

Folgerung: Da das GG nur ein Verwaltungsprovisorium darstellt, dessen territoriale Gültigkeit (Art. 23 vor 1990) abgeschafft wurde und Deutschland immer noch besetzt ist, ist Deutschland außerhalb des Besatzungsrechts (SHAEF-Gesetz: Supreme Headquarter Allied Expeditionary Force) ein rechtsfreier Raum! Würde mit den Besatzungsmächten ein Friedensvertrag geschlossen, so wäre nach SHAEF-Gesetzgebung zunächst die Verfassung vom 11.08.1919 geltendes Recht - bis sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine Verfassung gibt!

Was bedeutet das für die deutsche Regierung?

2 BvF 1/73, Abs 57: "Kein Verfassungsorgan…darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben"!

Die sogennante deutsche Regierung beansprucht zu Unrecht, eine solche zu sein. Sie ist ein den Alliierten dienstverpflichtetes Verwaltungsprovisorium, das dem deutschen Volk fälschlicherweise Souveränität vorheuchelt und Bürger, die die tatsächliche deutsche Einheit einfordern, unter Strafe stellt.

Konsequenzen und Schlußfolgerungen:

· Die "deutsche Souveränität und Selbständigkeit" ist ein reines Produkt kontrollierter Heuchelei und Gehirnwäsche durch die Medien. Deutschland ist weder einig noch ein Rechtsstaat und schon gar nicht frei, wie es uns die Nationalhymne nahebringen will.
· Politik, Rechtsprechung, Legislative, Exekutive, Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk stehen unter oberster Kontrolle der Besatzungsmächte.
· Unsere Politiker sind geschulte Schauspieler und Spiegelfechter, die wir so lange gewähren lassen, wie wir in einer bestimmten Art des Denkens gefangen sind, die lautet: "Es geht uns doch immer noch gut - ist es da nicht egal, wie die Sache läuft?" - Gebt dem Volk Brot und Spiele!
· Petitionen zugunsten eines Friedensvertrages und wahrheitlicher Aufklärung des deutschen Volkes werden abgeschmettert, obwohl die völkerrechtliche Lage jedem führenden Politiker klar sein muß. In diesem Zusammenhang wird Art. 146 GG vom Petitionsausschuß in verharmlosender Absicht als "lediglich deklaratorisch" bezeichnet. Wir vermuten, daß uns die Betreffenden für so dumm halten, daß wir das zitierte Wort mit "deklamatorisch" verwechseln sollen.
· Bedauerlicherweise kommen wir nicht umhin, die alte Weisheit zu zitieren, daß jedes Volk die Regierung hat, die es verdient.
· Solange Sie und Millionen andere diesem üblen Schauspiel einfach zusehen und bestenfalls mit Ihren Bekannten über die Zustände schimpfen, werden wir auch weiterhin der Spielball globalistischer Interessen sein.
· 2 BvF 1/73, Abs 57: "Kein Verfassungsorgan…darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken (…) und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde." Was im Jahre 1973 auf BRD und DDR angewandt wurde, muß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nunmehr auf Deutschland als Ganzes angewandt werden.
· GG Art. 20: "(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
· Es bleibt die Frage: WAS WERDEN SIE UNTERNEHMEN?

Wir distanzieren uns aufs Deutlichste von Nazitum, Wehrsportgruppen und anderen vergleichbaren Einrichtungen, betonen aber die Notwendigkeit, den tatsächlichen juristischen Gehalt der zitierten Quellen praktisch zu berücksichtigen und sich nicht vor den eingeschliffenen Totschlagargumenten des Establishment zu beugen.

Das Original ist hier zu finden und darf und soll verbreitet werden.

Aufrüstung pur

Es ist wohl kaum notwendig, noch etwas zu dieser fliegenden Festung zu sagen. Die Amerikaner jedenfalls scheinen sich sehr gut aufzurüsten, doch fragt sich, wofür dieser Aufwand?
Könnten später möglicherweise die schon bekannten Kampfdrohen damit ausgestatt werden, um jegliches Bodenziel zu eliminieren?
Vielleicht sogar Personen?

Quelle